Fakten rund um die Bestattung und Antworten auf häufig gestellt Fragen.
Die Experten von HIMML Bestattungen merken es immer wieder: Rund um die Bestattung gibt es viele Unsicherheiten und Unklarheiten. Mit einer kleinen Serie räumt der Partner von Vorteilhaft leben damit auf.
„Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat der Partner des Verstorbenen die gleichen Rechte als bei einem verheiratetem Paar.“
Diese Aussage ist korrekt. Eingetragene Lebenspartnerschaften bzw. gleichgeschlechtliche Partnerschaften haben die gleichen Rechte, Ansprüche und Pflichten wie bei einer Ehe oder „Verpartnert“.
„Eine Erdbestattung ist immer teuerer als eine Feuerbestattung.“
Diese Aussage ist falsch. Grundsätzlich sind beide Bestattungsformen gleichgestellt, je nach Art und Ausgestaltung beider Bestattungsarten können sich allerdings Kostenunterschiede ergeben. Bei der Erdbestattung können je nach gewählter Grabart jedoch höhere Kosten und Gebühren entstehen. Diese ergeben sich beispielsweise aus größerem Platzbedarf und längeren Ruhefristen. Auch spielen das Errichten eines Grabmales oder ein erhöhter Pflegeaufwand eine Rolle, wenn es um die Folgekosten geht. Jedoch gibt es diverse Grabarten für Erd- und Urnenbestattung, die keine solchen Folgekosten verursachen.
„Eine Urne ist nicht vergänglich.“
In Bezug auf die Mehrheit der Friedhöfe im Landkreis Bayreuth ist diese Aussage falsch, da seit geraumer Zeit nur noch vergängliche Urnen zur Beisetzung genutzt werden dürfen bzw. zugelassen sind. Vergängliche Urnen und Aschekapseln können grundsätzlich auf allen Friedhöfen beigesetzt werden. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass es bestimmte Grabarten gibt, die eine unvergängliche Urne bedingen! Ein Beispiel hierfür aus unserer Region ist die Urnenwand am Südfriedhof Bayreuth.
„Unabhängig von der Grabart muss zwingend ein Grabstein gesetzt werden.“
Diese Aussage ist falsch! Grundsätzlich ist dieser Sachverhalt immer abgängig von der jeweiligen Friedhofssatzung. Auf den meisten Friedhöfen in der Region gibt es mittlerweile Grabarten, die nicht oder nicht zwingend einen Grabstein vorgeben. Als Beispiel seien hier die Reihengräber auf den drei kirchlichen Friedhöfen in Bayreuth erwähnt, welche als sogenannte „Rasengräber“ sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattungen vorgehalten werden. Hier wird lediglich eine Namensplatte ebenerdig eingesetzt. Anders verhält es sich bei einem anonymen Gräberfeld. Hier findet keinerlei personenbezogene Kennzeichnung oder Namensnennung statt.
Haben Sie Fragen, die Sie bei diesem Thema ganz speziell bewegen? Dann mailen Sie uns unter: info@himml-vorsorge.de, Betreff „Mythos“.
Wir gehen gerne im nächsten Artikel der Serie darauf ein!
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