Fakten rund um die Bestattung und Antworten auf häufig gestellt Fragen.
Der Tod eines Menschen ist für viele keine alltägliche Situation. Viele Fragen tun sich plötzlich auf, die sich keiner vorher so gestellt hat. HIMML Vorsorge, Partner von Vorteilhaft leben, klärt in dieser Serie auf.
„Hatte ein Verstorbener einen gesetzlichen Betreuer, muss sich dieser um die Koordination und Abwicklung der Bestattung kümmern.“
Diese Aussage stimmt nicht! Grundsätzlich endet die Betreuung mit dem Tode der betreuten Person. Es besteht aber die Möglichkeit, weitreichende Verfügungen über den Tod hinaus zu treffen. Beispielsweise kann durch eine Bestattungsvorsorge die dereinstige Bestattung in allen Bereichen geregelt werden. Hierbei kann auch das sogenannte Bestattungsfürsorgerecht auf den Betreuer oder andere Personen übertragen werden. Dies ermöglicht es dem Vorsorgenden eindeutig festzulegen, wer im Todesfall der Bestattungspflichtige sein soll.
„Wenn das Bestattungsinstitut, bei dem eine Bestattungsvorsorge umgesetzt wurde, Insolvenz anmeldet, sind ggf. eingezahlte Geldmittel verloren.“
Diese Aussage ist nicht korrekt! Hier gilt der „Grundsatz des ehrlichen Kaufmanns“. Bestattungsunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, die Gelder ihrer Vorsorgegeber mündelsicher – das heißt vor dem Zugriff Dritter geschützt – anzulegen. Dies geschieht generell über externe treuhänderische Einlagen oder den Abschluss einer geeigneten Versicherung.
Somit ist gewährleistet, dass die Gelder der Vorsorge nicht dem Vermögen des Bestattungsunternehmens zugerechnet werden. Damit gehen diese Einlagen nicht in die Insolvenzmasse über, sondern bleiben dem Vorsorgenden zweckgebunden erhalten.
„Grundsätzlich ist die freie Wahl des Krematoriums möglich.“
Diese Aussage ist richtig! Zu beachten ist hierbei, dass die Kremation den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen unterliegt. In fast allen Bundesländern wird die Amtsärztliche Leichenschau vor der Kremation durchgeführt. Das Bundesland Bayern schließt sich ab dem 1.1.2023 ebenfalls dieser Verfahrensweise an. In Bezug auf die Auswahl des Krematoriums sollten aber auch Punkte wie Entfernung vom Sterbeort, Leistungen des Betreibers sowie die dazugehörigen Kosten in die Entscheidungsfindung einfließen.
„Angehörige müssen die Grabpflege in jedem Fall persönlich durchführen.“
Natürlich gibt es viele Möglichkeiten der Grabpflege, insbesondere, wenn man selbst dazu nicht in der Lage ist. So kann die Grabpflege auf jeden Fall durch Dritte erbracht werden. Hierbei kann ein Grabpflegevertrag mit einer (Friedhofs-)Gärtnerei der Wahl, aber häufig auch mit der zuständigen Friedhofsverwaltung, in Form eines Pflegelegates, abgeschlossen werden.
Es gibt außerdem spezialisierte Dienstleister, mit denen ein entsprechender Grabpflegevertrag vereinbart werden kann. Zudem bieten einige Bestattungsunternehmen diesen Service an.
Haben Sie Fragen, die Sie bei diesem Thema ganz speziell bewegen? Dann mailen Sie uns unter: info@himml-vorsorge.de, Betreff „Mythos“.
Wir gehen gerne im nächsten Artikel der Serie darauf ein!
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