Zum Jahreswechsel sind eine Reihe gesetzlicher Änderungen in Kraft getreten, die Rentnerinnen und Arbeitnehmer betreffen. Der Evangelische Pressedienst (epd) gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen:
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt es bei 24,7 Prozent. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt nun bei 96,72 Euro monatlich.
Im kommenden Jahr wird das Renteneintrittsalter um einen Monat angehoben: Versicherte, die 1957 beziehungsweise 1958 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten beziehungsweise mit 66 Jahren. Die Jahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren („Rente mit 67“).
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Deshalb werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten sie nach dem Eintritt der Erwerbsminderung weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.
In diesem Jahr 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Westen von 7.050 Euro auf 7.300 Euro im Monat. Im Osten steigt sie von 6.750 Euro im Monat auf 7.100 Euro.
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten („Rente mit 63“) entfällt ersatzlos. Damit können Frührentnerinnen und Frührentner unbeschränkt hinzuverdienen. Bei Renten wegen Erwerbsminderung wurden die Hinzuverdienstgrenzen zum 1. Januar deutlich angehoben: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird in diesem Jahr 17.823,75 Euro betragen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze 35.647,50 Euro betragen. Daneben gilt – wie bisher – die individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann also höher sein als die pauschale Grenze.
Zum 1. Januar ist der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung von 2,4 auf 2,6 Prozent gestiegen. Die befristete Senkung des Beitragssatzes seit dem Jahr 2020 läuft am 31. Dezember 2022 aus.
Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden verlängert. Damit ist es bis zum 30. Juni 2023 ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Außerdem können auch Leiharbeiter weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
Zum 1. Januar wurde die Sonderregelung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte entfristet. Danach kann Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden: Für diese Personen reichen Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von zwölf Monaten vorliegen. Die Sonderregelung soll zum Beispiel den kurzfristigen Engagements von Kunst- und Kulturschaffenden Rechnung tragen.