Auf Lebenszeit bleiben: So vereinbaren Sie ein Wohnungsrecht
Immobilien schon zu Lebzeiten weiterzugeben, hat Vorteile – unter anderem steuerliche.
Manchmal wollen Eigentümer trotzdem weiter im vertrauten Zuhause bleiben, auch wenn die Immobilie schon überschrieben wurde. Das geht mit einem Wohnungsrecht, das allerdings rechtssicher vereinbart werden muss. Zunächst einmal ist es dafür wichtig, die Fachbegriffe zu klären. Denn Wohn- und Wohnungsrecht sind zwei unterschiedliche Dinge. Ein bloßes Wohnrecht gibt einem lediglich das Recht, Haus oder Wohnung gemeinsam mit dem neuen Eigentümer zu nutzen. Eine typische Konstellation dafür ist etwa die, dass Eltern ihren Kindern das Eigenheim überschreiben, der Nachwuchs mit einzieht und sich beide Keller, Garten und Speicher teilen. Beim Wohnungsrecht wird das Objekt hingegen weiterhin alleine genutzt – unter Ausschluss des Eigentümers.
Unterscheidung zwischen Wohnrecht und Wohnungsrecht
Wenn landläufig vom Wohnrecht die Rede ist, ist zumeist das Wohnungsrecht gemeint. In einem Punkt macht es aber keinen Unterschied: Grundsätzlich zahlen Berechtigte weder beim Wohn- noch beim Wohnungsrecht Miete. Das Wohnungsrecht bietet aus Sicht von Berechtigten jedoch diverse weitere Privilegien, mit denen das Wohnrecht nicht punkten kann. So dürfen sie nicht nur selbst in der Wohnung leben, sondern auch andere Menschen mit einziehen lassen – etwa Freunde oder Pflegekräfte. Sogar leer stehen lassen dürfen sie die Wohnung. Eine Vermietung an Dritte ist jedoch ausgeschlossen.
Ein Wohnungsrecht sollte schriftlich fixiert werden – im Idealfall sogar notariell beglaubigt. Wird die Vereinbarung zusätzlich ins Grundbuch eingetragen, kann Berechtigten nach der Aufgabe der Immobilie nicht mehr viel Überraschendes widerfahren. Denn mit dieser Absicherung ist ihnen gewiss, dass sich Dritte an die Vereinbarung halten müssen. Außerdem stellt der Grundbucheintrag sicher, dass das Wohnungsrecht nicht nur zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer gilt. Es bleibt auch bestehen, sollte die Immobilie vom neuen Eigentümer weiterverkauft werden.
Eingetragenes Wohnungsrecht schützt besser vor Rauswurf
Weil sie also nicht so einfach vor die Tür gesetzt werden können, sind beispielsweise mit einem Wohnungsrecht ausgestattete Eltern ziemlich gut vor einem Rauswurf geschützt, wenn ihre Kinder oder andere Eigentümer die Immobilie zu Geld machen wollen. Noch dazu hat ein eingetragenes Wohnungsrecht auch Bestand, falls Eigentümer Begünstigte wegen eines Streits oder Ähnlichem loswerden wollen.
Rechte und Pflichten
Mit dem Wohnungsrecht übernehmen Begünstigte Pflichten, die denen eines Mietverhältnisses ähneln. Dazu gehört die Verantwortung für den Erhalt und die gewöhnliche Unterhaltung des Objekts. Kleinere Reparaturen sowie Nebenkosten wie Müllgebühren, Wasser, Strom und Heizung gehen auf Rechnung der Berechtigten. Instandhaltungen sind allerdings Sache der Eigentümer, genauso wie Aufwendungen für Grundsteuer oder Gebäudeversicherung. Wünschen sich die Parteien eine andere Aufteilung, können sie diese miteinander vereinbaren. dpa