Wer einen Angehörigen pflegt, wird steuerlich entlastet. Das müssen Sie über die Pauschbeträge und außergewöhnlichen Entlastungen wissen.
Berlin– Emotional, aber auch finanziell belastend ist die Pflege von Angehörigen meist. Der Gesetzgeber bietet daher mehrere Wege für Pflegende und Pflegebedürftige, Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Es muss im Einzelfall entschieden werden, was günstiger ist. Ein Überblick:
Außergewöhnliche Belastungen
Kosten für die eigene Pflege fallen unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, von denen Steuerpflichtige laut der Bundessteuerberaterkammer „einen zumutbaren Teil“ selbst tragen müssen. Den Rest können sie absetzen.
Voraussetzung ist, dass eine „erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz“ oder einer der insgesamt fünf Schweregrade der Pflegebedürftigkeit gegeben ist. Schießt die Pflegeversicherung Leistungen zu, vermindert sich der abzugsfähige Kostenanteil entsprechend.
Behinderten-Pauschbetrag
Alternativ zur außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige Kosten pauschal, also ohne Kostenbelege, geltend machen. Wie hoch der Behinderten-Pauschbetrag im Einzelfall ist, hängt vom Grad der Behinderung ab. Die Spanne reicht von 384 Euro bis 7400 Euro.
Den Höchstbetrag können zum Beispiel Menschen nutzen, die blind sind oder als hilflos gelten – also mit einem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5.
Der Pflege-Pauschbetrag
Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegt, kann diesen Weg nutzen. Die absetzbaren Beträge sind gestaffelt nach dem Pflegegrad: Sie beginnen bei jährlich 600 Euro für Pflegegrad 2 und gehen bis zu 1800 Euro für Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“. Bei Pflegegrad 1 gibt es noch keinen Pflege-Pauschbetrag.
Weitere Bedingung ist laut Bundessteuerberaterkammer, dass die Angehörigen für die Pflege nicht bezahlt werden und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Auch außergewöhnlichen Belastungen können nicht geltend gemacht machen.
Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Ebenfalls als Alternative zur außergewöhnlichen Belastung kann sich die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen lohnen. Sie greift aber nur greift, wenn die pflegende Person bezahlt wird.
Geltend gemacht werden können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4000 Euro. Weitere Bedingung ist, dass die zu pflegende Person einen Haushalt führt – egal, ob sie zu Hause lebt oder im Heim.
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Damit die Knochen stark bleiben, braucht es nicht nur eine Ernährung, in der ordentlich Calcium steckt. Warum auch Bewegung so wichtig ist.
Knochen müssen regelmäßig belastet werden, um stabil zu bleiben und weniger schnell zu brechen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) hin. Belastung für die Knochen heißt: Bewegung.
Ob Fußballtraining, Joggen, Pilates oder Radfahren: Vor allem dann, wenn es sportlich wird, regt Bewegung den Knochenstoffwechsel an.
„Dies geschieht durch die Muskeln, die am Knochen ziehen. Sie geben das Signal, mehr Calcium in das Skelettsystem zu transportieren und einzulagern“, so Prof. Uwe Maus von der DGOU. Dadurch gewinnen die Knochen an Stabilität – und auch Osteoporose wird vorgebeugt.
Auch die Ernährung zahlt auf die Knochenstärke ein
Besonders wichtig ist Sport übrigens für Kinder und Jugendliche. Denn bei ihnen baut sich die Knochenmasse noch auf.
Ganz ohne die Ernährung geht es aber nicht. Wichtig ist daher, reichlich Calcium zu sich zu nehmen – etwa durch Lebensmittel wie Milch, Hartkäse, Mineralwasser oder Spinat. Damit der Körper das gut verwerten kann, braucht es Vitamin D. Das bildet der Körper mithilfe von Sonnenlicht, es steckt aber auch in fettem Seefisch wie Hering oder Lachs.