Pflegereform: Zu Jahresbeginn 2022 gibt es wichtige Änderungen für Betroffene.
Auch unter dem Eindruck der Covid-19-Pandemie hat noch die alte Bundesregierung eine Pflegereform vorgelegt, die im Juni 2021 vom Bundestag beschlossen wurde. Sie sieht unter anderem eine bessere Entlohnung des Pflegepersonals und bessere Personalschlüssel vor.
Zum 1. Januar gibt es aber auch für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einige Änderungen, die Betroffene kennen sollten.
Für den ambulanten Pflegedienst steht mehr Geld zur Verfügung
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Erhöhung der Pflegesachleistungen. Für die Arbeit eines ambulanten Pflegedienstes werden ab dem Jahreswechsel fünf Prozent mehr erstattet, es gibt nun 724 Euro für Pflegegrad 2, 1 363 Euro für Pflegegrad 3, 1 693 Euro für Pflegegrad 4 und 2 095 Euro für Pflegegrad 5.
Dadurch wird die Beauftragung eines Pflegedienstes auch für Menschen attraktiver, die bisher keine Hilfe von außen in Anspruch genommen haben. Denn bei Kombinationsleistungen bleibt nun mehr Pflegegeld übrig. Ebenfalls erhöht wurden die Leistungen für die Kurzzeitpflege – von 1 612 auf 1 774 Euro pro Kalenderjahr. Wer unsicher ist, welchen Einfluss die Änderungen bei der Zusammenstellung und Berechnung der ihm oder seinen Angehörigen zustehenden Leistungen haben und sich Unterstützung wünscht, sollte sein Recht auf Pflegeberatung wahrnehmen. Die zuständige Krankenkasse bzw. Pflegekasse schlagen den Versicherten spätestens zwei Wochen nach Antrag auf Pflegeleistungen einen Termin zur Pflegeberatung bei einem persönlichen Pflegeberater vor.
Höhere Zuschüsse auch zu den Kosten im Pflegeheim
Vermehrten Beratungsbedarf wird es auch bei den neu beschlossenen Zuschüssen zu den Pflegekosten im Heim geben. Hier sollen die Pflegekassen im ersten Jahr des Aufenthalts fünf Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent übernehmen.
Wichtig ist es dabei zu verstehen, dass diese Zuschüsse nur auf den pflegerischen Teil begrenzt sind. Die sogenannten Hotelkosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten und gegebenenfalls die Ausbildungsumlage der Einrichtung seien davon nicht betroffen. Wie viel diese Entlastung individuell ausmacht, lässt sich ebenfalls am besten in einer professionellen Beratung klären. djd