Immer mehr Rentner in der Steuerpflicht.
Zwar müssen die meisten Rentner und Rentnerinnen keine Steuern zahlen. Doch durch die Rentenerhöhung im letzten Jahr kann eine Steuerpflicht entstanden sein. Dann ist auch eine Steuererklärung nötig.
Viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich: Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Die Antwort: Immer dann, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. 2020 lag er für Alleinstehende bei 9408 Euro und für Verheiratete bei 18 816 Euro.
Zum 1. Juli 2020 hat es eine ordentliche Rentenerhöhung gegeben. Dadurch kann der eine oder die andere in die Steuerpflicht gerutscht sein und muss eine Steuererklärung abgeben. Zumindest sollte kein Rentner und keine Rentnerin davon ausgehen, dass das Finanzamt sie automatisch weiterhin nicht behelligt, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Das heißt aber nicht unbedingt, dass auch Steuern fällig werden.
Teil der Rente bleibt steuerfrei
Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, für den sind 50 Prozent der Bruttorente steuerpflichtig – der Rest ist steuerfrei. Dieser Anteil verändert sich im Laufe der Jahre nicht mehr. Mit jedem späteren Rentenjahrgang vergrößert sich dieser Anteil und liegt bei Rentenbeginn im Jahr 2020 schon bei 80 Prozent.
Darüber hinaus können etliche Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. So können Rentner und Rentnerinnen zahlreiche Ausgaben abziehen, zum Beispiel Spenden, Kosten für Medikamente, Brillen oder anerkannte Therapien. Auch Kosten für eine Haushaltshilfe oder Handwerkerarbeiten gehören dazu. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sind ebenfalls abzugsfähig.
Pauschalen gibt es automatisch
Wer keine Aufwendungen erklärt oder nachweist, dem bescheinigt das Finanzamt automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Für Sonderausgaben gilt ein Pauschbetrag von 36 Euro. Bis spätestens am 2. August 2021 muss die Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt sein. Übernehmen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater die Erklärung, ist der 28. Februar 2022 Stichtag.
Grundsätzlich kann das Finanzamt für die letzten sieben Jahre zur Abgabe einer Erklärung auffordern. Außerdem werden nach 15 Monaten Karenzzeit Zinsen fällig, hinzu kommt für Steuernachzahlungen ein Verspätungszuschlag. Besser ist es also, sich zu informieren, ob man steuerpflichtig ist, und seine Erklärung abzugeben.
Hilfe bei der Steuererklärung
Rentnerinnen und Rentner können Unterstützung für ihre Steuererklärung bekommen. Auf Wunsch stellt die Deutsche Rentenversicherung kostenlose Bescheinigungen aus, die alle steuerrechtlich relevanten Beträge enthalten.
Allerdings ist es aufgrund der automatischen Datenübertragung von der Rentenversicherung an das zuständige Finanzamt seit diesem Jahr nicht zwingend erforderlich, die Daten in die „Anlage R“ und „Altersvorsorgeaufwand“ einzutragen. Sinnvoll ist das Eintragen, wenn eine elektronische Steuererklärung abgegeben wird, und man sich vorab die mögliche Rückerstattung ausrechnen lassen will.
Wer schon einmal eine Rentenbezugsmitteilung beantragt hat, erhält die Bescheinigung automatisch. Wird die Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt erstmalig benötigt, kann sie im Internet angefordert werden. dpa/tmn